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Raik Sollwedel
Rechtsanwalt
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Wohnen ist ein unverzichtbarer Bestandteil des täglichen Lebens. Die Fragestellungen rund um das Mietrecht können dabei zahlreiche Bereiche betreffen. Eigentümer, Vermieter und Mieter verfolgen oftmals entgegengesetzte Interessen. Als Anwälte für Mietrecht können wir von der Kanzlei Sollwedel aus Berlin Ihre Interessen als Mieter für Sie vertreten.
Von besonderer Bedeutung für Mieter sind die eigenen Kündigungsfristen und Kündigungen seitens des Vermieters. Mieter und Vermieter müssen unterschiedliche Kündigungsfristen einhalten. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Mieter ohne Angabe von Gründen nach der regelmäßigen Frist von 3 Monaten kündigen.
Der Vermieter muss andere Vorgaben beachten. Er darf ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses muss er gemäß § 573 Absatz 1 BGB auch nachweisen können.
Das berechtigte Interesse des Vermieters liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung muss erheblich und schuldhaft sein. Hierzu gehören insbesondere ein Zahlungsverzug oder die vertragswidrige Nutzung der Mietsache (z.B. durch unberechtigte Untervermietung).
Ein berechtigtes Kündigungsinteresse kann der Vermieter auch dann geltend machen, wenn ein Eigenbedarf besteht. Sofern der Vermieter die Mietwohnung zur Eigennutzung oder für nahe Familienangehörige nutzen möchte, kann er dies als Kündigungsgrund geltend machen.
Der Vermieter kann auch kündigen, wenn er geltend macht, dass er durch die Fortsetzung des Mietvertrages seine Wohnung oder das Grundstück nicht angemessen wirtschaftlich verwerten kann. Gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB reicht es jedoch nicht, wenn der Vermieter geltend macht, dass er die Wohnung zu einem höheren Preis vermieten könnte.
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c Absatz 1 BGB. Hiernach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Je länger der Mieter bereits in der Wohnung wohnt, umso länger wird die Kündigungsfrist. Nach 5 Jahren und erneut nach 8 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist daher um je 3 Monate.
Mieter können sich gegen die Kündigung wehren, wenn der Vermieter das berechtigte Interesse nicht geltend machen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kündigung willkürlich erfolgt, die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll oder die Kündigung nur erfolgt, um die Miete zu erhöhen.
Nach § 543 BGB ist zum Beispiel bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens sogar eine fristlose Kündigung möglich. Hierfür bedarf es jedoch in den allermeisten Fällen einer vorherigen Abmahnung.
Ist das Mietverhältnis einmal beendet, muss der Mieter die Wohnung zum entsprechenden Termin verlassen. Hält er sich daran nicht, darf der Vermieter aber den Mieter nicht selbstständig hinauswerfen oder die Wohnung eigenmächtig räumen. Der Vermieter muss hierfür eine sogenannte Räumungsklage erheben. Erhält er den Räumungstitel, darf er den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Mieter können sich aber z.B. gegen die Räumungsklage schützen, wenn diese aufgrund eines Zahlungsrückstandes erhoben wird. Der Mieter kann dann die Zwangsräumung durch Zahlung der vollständigen rückständigen Miete abwenden.
Da die Einzelheiten jedes Falles anders zu beurteilen sind, ist es ratsam, fachlichen Rat einzuholen. Die Kanzlei Sollwedel aus Berlin vertritt Sie gerichtlich und außergerichtlich.
Neue Termine werden durch die Kanzlei kurzfristig vergeben, wodurch mit Ihrer Beratung zeitnah begonnen werden kann.
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